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   ArbG Weiden/Oberpfalz, 07.02.2019 - 3 Ca 951/18   

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ArbG Weiden/Oberpfalz, 07.02.2019 - 3 Ca 951/18 (https://dejure.org/2019,30370)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 07.02.2019 - 3 Ca 951/18 (https://dejure.org/2019,30370)
ArbG Weiden/Oberpfalz, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 3 Ca 951/18 (https://dejure.org/2019,30370)
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Wird zitiert von ... (2)

  • ArbG Weiden/Oberpfalz, 06.08.2019 - 1 Ca 696/18

    Prozesskostenhilfe für sog. Mehrvergleich - Einigungsgebühr

    So haben zuletzt die 1., die 3. und die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Weiden über entsprechende Erinnerungen beigeordneter Rechtsanwälte zu entscheiden gehabt (Beschlüsse vom 07.02.2019 - 3 Ca 951/18 -, vom 31.05.2019 - 1 Ca 696/18 - und vom 28.06.2019 - 4 Ca 698/19 -).

    Soweit gegen diese Entscheidungen bisher Beschwerden eingegangen sind (3 Ca 951/18 = 5 Ta 33/19 und 1 Ca 696/18), ist darüber noch nicht abschließend entschieden.

    aa) Der Vorsitzende der erkennenden Kammer vermag der Auffassung nicht zu folgen, dass ein Antrag, Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich zu bewilligen, kein Prozesskostenhilfeverfahren im Sinne der Nr. 1003 Anm. Abs. 1 Satz 1 VV darstelle (so aber LAG Nürnberg, Beschluss vom 07.02.2019, a. a. O.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2016, a. a. O., Rz. 13; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2014 - 13 Ta 342/14 - juris, Rz. 10).

  • LAG Nürnberg, 06.08.2019 - 5 Ta 33/19

    Einigungsgebühr - Mehrvergleich - Prozesskostenhilfeerstreckung

    Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf -, Aktenzeichen: 3 Ca 951/18, wie folgt abgeändert:.

    Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - Aktenzeichen 3 Ca 951/18 vom 07.02.2019 ist statthaft, da die Beschwerde für die Staatskasse zugelassen wurde (§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses eingelegt wurde.

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